All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen
für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen der BU Power Sys­tems GmbH & Co. KG

Stand: August 2023

§ 1 Gel­tung die­ser All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen

1.1 Unse­re sämt­li­chen Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (im Fol­gen­den „die­se Bedin­gun­gen“). Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von die­sen Bedin­gun­gen abwei­chen­de Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners gel­ten nur, wenn sie von einem Mit­glied der Geschäfts­füh­rung oder einem Pro­ku­ris­ten bzw. einem von uns hier­zu Bevoll­mäch­tig­ten aus­drück­lich aner­kannt wer­den. All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners sind auch dann unver­bind­lich, wenn ihrer Gel­tung nicht aus­drück­lich wider­spro­chen wird. Eine still­schwei­gen­de Aner­ken­nung der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten ist ausgeschlossen.

1.2 Die­se Bedin­gun­gen gel­ten auch für zukünf­ti­ge Ver­trags­ver­hält­nis­se. Sie gel­ten unab­hän­gig davon, ob im Ein­zel­fall geson­dert auf sie Bezug genom­men wird.

1.3 Von die­sen Bedin­gun­gen abwei­chen­de Rege­lun­gen oder Ergän­zun­gen bedür­fen der Schrift­form. Dies gilt nicht für Rege­lun­gen, die mit Vor­stän­den oder Pro­ku­ris­ten oder sons­ti­gen von uns zur Ver­ein­ba­rung abwei­chen­der Rege­lun­gen oder Ergän­zun­gen bevoll­mäch­tig­ten Per­so­nen ver­ein­bart werden.

 § 2 Ange­bot und Ver­trags­schluss; Rech­te an unse­ren Unter­la­gen; Kostenvoranschlag

2.1 Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Ein Ver­trag kommt erst zustan­de, wenn wir die Bestel­lung des Ver­trags­part­ners anneh­men. Die Über­sen­dung eines unver­bind­li­chen Kos­ten­vor­anschlags durch uns begrün­det unter kei­nen Umstän­den einen Ver­trags­schluss mit dem Ver­trags­part­ner. Ein Ver­trag zwi­schen uns und dem Ver­trags­part­ner kommt auch ohne Bestä­ti­gung unse­rer­seits zustan­de, wenn wir die bestell­te Leis­tung erbrin­gen und der Ver­trags­part­ner die­se annimmt. Wird die bestell­te Leis­tung nicht voll­stän­dig erbracht, weil sich die Erbrin­gung der Leis­tung teil­wei­se als unmög­lich her­aus­stellt oder weil die voll­stän­di­ge Erbrin­gung der Leis­tung unwirt­schaft­lich ist und der Ver­trags­part­ner des­halb die Annah­me der voll­stän­di­gen Leis­tung gem. §2.5 oder §3.1 die­ser Bedin­gun­gen ablehnt, sind wir berech­tigt, sämt­li­che von uns bis zu die­sem Zeit­punkt erbrach­ten Leis­tun­gen in Rech­nung zu stellen.

2.2 Bestel­lun­gen oder Auf­trä­ge kön­nen wir inner­halb von zwei Wochen nach Ein­gang bei uns annehmen.

2.3 An von uns abge­ge­be­nen Ange­bo­ten, Kos­ten­vor­anschlä­gen, von uns oder Drit­ten stam­men­den und dem Ver­trags­part­ner zur Ver­fü­gung gestell­ten Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Beschrei­bun­gen und ande­ren Unter­la­gen und Mate­ria­li­en behal­ten wir uns, soweit nicht anders ver­ein­bart, das Eigen­tum und das Urhe­ber­recht sowie sämt­li­che ande­ren Schutz­rech­te vor. Der Ver­trags­part­ner darf die genann­ten Gegen­stän­de ohne unse­re aus­drück­li­che Zustim­mung Drit­ten weder als sol­che noch ihrem Inhalt nach zugäng­lich machen. Eine Nut­zung der genann­ten Gegen­stän­de und Unter­la­gen ist eben­so wie eine Ver­viel­fäl­ti­gung nur inso­weit erlaubt, als dies für den Abschluss oder die Durch­füh­rung von Ver­trä­gen mit uns erfor­der­lich ist. Die genann­ten Unter­la­gen und Mate­ria­li­en nebst Ver­viel­fäl­ti­gun­gen sind unver­züg­lich auf Kos­ten des Ver­trags­part­ners an uns zurück­zu­ge­ben, soweit ein Ver­trag nicht zustan­de kommt oder sie für die wei­te­re Ver­trags­durch­füh­rung nicht mehr benö­tigt werden.

2.4 Der Ver­trags­part­ner hat unse­re Hin­wei­se zur Ver­wen­dung der in § 2.3 die­ser Bedin­gun­gen genann­ten Gegen­stän­de und Unter­la­gen zu beach­ten. Ins­be­son­de­re hat der Ver­trags­part­ner die in den Unter­la­gen ent­hal­te­nen Beschrän­kun­gen der Ver­wen­dung zu beach­ten und darf die Gegen­stän­de und Unter­la­gen nicht für Zwe­cke ver­wen­den, für wel­che die­se nicht vor­ge­se­hen Glei­ches gilt für jeg­li­che Sicherheits‑, Gefah­ren- und Einbauhinweise.

2.5 Kos­ten­vor­anschlä­ge sind unver­bind­lich. Kommt ein Ver­trag auf­grund eines unver­bind­li­chen Kos­ten­vor­anschlags zustan­de, dür­fen wir den im Kos­ten­vor­anschlag genann­ten Preis um bis zu 10 % über­schrei­ten. Wird eine Über­schrei­tung des im Kos­ten­vor­anschlag genann­ten Prei­ses von mehr als 10 % erkenn­bar, wer­den wir den Ver­trags­part­ner infor­mie­ren. Wir sind berech­tigt, die Arbei­ten bis zu einer ver­bind­li­chen Ver­ein­ba­rung mit dem Ver­trags­part­ner über wei­te­re Arbei­ten ein­zu­stel­len. Der Ver­trags­part­ner ist berech­tigt, auf­grund unse­rer Mit­tei­lung, dass eine Über­schrei­tung des im Kos­ten­vor­anschlag genann­ten Preis von mehr als 10 % erkenn­bar ist, den betref­fen­den Ver­trag mit Wir­kung für die Zukunft zu been­den. In die­sem Fall sind wir berech­tigt, für von uns bis zur Mit­tei­lung an den Ver­trags­part­ner erbrach­te Leis­tun­gen den Preis zu berech­nen, der sich aus dem Kostenvoranschlag

§ 3 Her­ein­nah­me von Gegen­stän­den zur Repa­ra­tur; Tausch von Gegen­stän­den; Tuning

3.1 Für den Umfang von Instand­set­zungs­ar­bei­ten bzw. Repa­ra­tu­ren ist die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung maß­geb­lich. Grund­la­ge die­ser Ver­ein­ba­rung sind die uns vom Ver­trags­part­ner zur Ver­fü­gung gestell­ten Anga­ben und Infor­ma­tio­nen. Stellt sich wäh­rend der Durch­füh­rung des Ver­trags her­aus, dass die Durch­füh­rung der ver­ein­bar­ten Instand­set­zungs­ar­bei­ten bzw. Repa­ra­tu­ren unmög­lich ist und war dies von uns bei Ver­trags­schluss nicht erkenn­bar, sind wir berech­tigt, dem Ver­trags­part­ner sämt­li­che bis zur Fest­stel­lung der Unmög­lich­keit geleis­te­ten Arbei­ten in Rech­nung zu stel­len. Der Ver­trags­part­ner ist berech­tigt, den betref­fen­den Ver­trag mit Wir­kung für die Zukunft zu been­den; in die­sem Fall sind wir berech­tigt, bis dahin geleis­te­te Arbei­ten abzu­rech­nen. Zu einer Fort­set­zung der Arbei­ten sind wir nur ver­pflich­tet, wenn der Ver­trags­part­ner uns ver­bind­lich mit der Fort­set­zung der Arbeiten.

3.2 Neh­men wir einen Gegen­stand des Ver­trags­part­ners in Zah­lung, bedeu­tet dies, dass wir mit dem Ver­trags­part­ner über den von uns zu lie­fern­den Gegen­stand einen Kauf­ver­trag abschlie­ßen und der Ver­trags­part­ner ledig­lich das Recht hat, sei­nen Gegen­stand statt Leis­tung der Kauf­preis­zah­lung an uns zu über­eig­nen. Sämt­li­che Rech­te wegen Män­geln des vom Ver­trags­part­ner hin­ge­ge­be­nen Gegen­stands ste­hen uns unge­min­dert zu. Ins­be­son­de­re müs­sen in Zah­lung genom­me­ne Gegen­stän­de frei von geschweiß­ten oder nicht geschweiß­ten Brü­chen und/oder Ris­sen sein.

3.3 Neh­men wir Gegen­stän­de in Zah­lung, ist der für die in Zah­lung genom­me­nen Gegen­stän­de ver­ein­bar­te Preis davon abhän­gig, dass in Zah­lung genom­me­ne Gegen­stän­de instand­set­zungs­fä­hig sind. Sind ein­zel­ne Tei­le des in Zah­lung genom­me­nen Gegen­stands nicht mehr instand­set­zungs­fä­hig, sind wir berech­tigt, die­se Tei­le zu erset­zen und hier­für einen ange­mes­se­nen Abzug von dem für den in Zah­lung genom­me­nen Gegen­stand ver­ein­bar­ten Preis zu berech­nen. Der Ver­trags­part­ner ist berech­tigt, durch uns aus­ge­tausch­te Tei­le zurückzufordern.

3.4 Beauf­tragt uns der Ver­trags­part­ner mit einem Tuning von Ver­trags­ge­gen­stän­den oder einer Bear­bei­tung von Old­ti­mer Ver­trags­ge­gen­stän­den, sind wir ver­pflich­tet, die ver­ein­bar­ten Arbei­ten ord­nungs­ge­mäß durch­zu­füh­ren. Ein über die Durch­füh­rung der Arbei­ten hin­aus­ge­hen­der Erfolg ist nicht geschul­det, soweit nicht etwas ande­res ver­ein­bart wird.

§ 4 Wartungsleistungen

4.1 War­tungs­leis­tun­gen erbrin­gen wir nur auf­grund geson­der­ter Vereinbarungen.

4.2 Auf­grund eines War­tungs­ver­trags sind wir nur ver­pflich­tet, die im War­tungs­ver­trag ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen zu erbrin­gen. Ein dar­über hin­aus­ge­hen­der Erfolg, ins­be­son­de­re die Errei­chung einer bestimm­ten Lebens­dau­er der gewar­te­ten Gegen­stän­de, bedarf einer beson­de­ren Vereinbarung.

4.3 Ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung sind wir nicht ver­pflich­tet, inner­halb einer bestimm­ten Zeit­span­ne auf uns gemel­de­te Feh­ler zu reagie­ren und/oder die­se zu beheben.

4.4 Der Ver­trags­part­ner hat uns Zugang zu den Gegen­stän­den, für die ein War­tungs­ver­trag abge­schlos­sen wur­de, zu gewäh­ren und uns dar­über hin­aus alle erfor­der­li­chen Fach- und Hilfs­kräf­te, Betriebs­stof­fe, Ener­gie und Was­ser ein­schließ­lich not­wen­di­ger Anschlüs­se, Hei­zung und Beleuch­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len sowie alle sons­ti­gen Vor­keh­run­gen für die Durch­füh­rung von War­tungs­ar­bei­ten zu tref­fen. Wegen Erschwer­nis­sen und/oder Ver­zö­ge­run­gen, die ent­ste­hen, weil der Ver­trags­part­ner die vor­ge­nann­ten Pflich­ten ganz oder teil­wei­se nicht und/oder schlecht erfüllt, sind wir berech­tigt, hier­für einen ange­mes­se­nen Aus­gleich zu berechnen.

§ 5 Beratungsleistungen

5.1 Bera­ten wir den Ver­trags­part­ner hin­sicht­lich der Eig­nung, Ver­wen­dungs­fä­hig­keit oder ande­rer Eigen­schaf­ten unse­rer Pro­duk­te, ist der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet, uns unauf­ge­for­dert alle aus sei­ner Sicht für die Bera­tung erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Doku­men­te zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Bera­tung erfolgt auf der Grund­la­ge der uns vom Ver­trags­part­ner zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen und Dokumente.

5.2 Bera­ten wir den Ver­trags­part­ner bei der Auf­stel­lung und/oder Mon­ta­ge unse­rer Pro­duk­te – unab­hän­gig davon, ob die Auf­stel­lung und/oder Mon­ta­ge vom Ver­trags­part­ner selbst oder von Drit­ten vor­ge­nom­men wird – rich­tet sich die­se Bera­tung ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung nur auf die Beant­wor­tung ein­zel­ner Fra­gen im Zusam­men­hang mit der Auf­stel­lung und/oder Mon­ta­ge. Dar­in liegt kei­ne Über­wa­chung der Auf­stel­lung und/oder Mon­ta­ge durch uns.

§ 6 Schulungsleistungen

6.1 Schu­lungs­leis­tun­gen erbrin­gen wir nur auf­grund geson­der­ter Ver­ein­ba­run­gen mit dem Ver­trags­part­ner. Über ver­ein­bar­te Leis­tun­gen hin­aus sind wir nicht ver­pflich­tet, wei­te­re Leis­tun­gen zu erbringen.

6.2 An sämt­li­chen dem Ver­trags­part­ner und/oder den von ihm benann­ten Schul­dungs­teil­neh­mern über­ge­be­nen Unter­la­gen behal­ten wir das aus­schließ­li­che Ver­wer­tungs­recht vor. Der Ver­trags­part­ner und/oder die von ihm benann­ten Schu­lungs­teil­neh­mer sind ledig­lich berech­tigt, die Schu­lungs­un­ter­la­gen im Rah­men des Schu­lungs­zwecks für eige­ne Zwe­cke zu ver­wen­den (nicht aus­schließ­li­ches Nut­zungs­recht). Jede Wei­ter­ga­be an Drit­te bedarf unse­rer vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustimmung.

6.3 Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, die von ihm für eine Schu­lung aus­ge­such­ten Mit­ar­bei­ter auf deren Eig­nung zu über­prü­fen. Wir sind berech­tigt, die Schu­lung von sol­chen Per­so­nen abzu­leh­nen, die nach­weis­lich unge­eig­net für eine Schu­lung sind.

§ 7 Prei­se und Zah­lungs­be­din­gun­gen; Auf­rech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rech­te; Vorauszahlungen

7.1 Wir sind bei der Erbrin­gung unse­rer Leis­tun­gen von Vor­lie­fe­ran­ten abhän­gig. Die­se Vor­lie­fe­ran­ten stel­len uns häu­fig nicht die bei Bestel­lung unver­bind­lich genann­ten, son­dern die am Tag des Beginns des Lie­fer­vor­gangs gel­ten­den Prei­se in Rech­nung. Wir sind des­halb berech­tigt, bei einer Preis­er­hö­hung des Vor­lie­fe­ran­ten zwi­schen zunächst genann­ten und spä­ter uns gegen­über berech­ne­ten Prei­sen die­se Preis­er­hö­hung an den Ver­trags­part­ner wei­ter­zu­ge­ben. Über­steigt die sich dar­aus erge­ben­de Preis­er­hö­hung die Gren­ze von 10 % des vom Ver­trags­part­ner zu zah­len­den Prei­ses, ist die­ser zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Han­delt es sich bei dem betref­fen­den Ver­trag um einen sol­chen, bei dem wir einen Gegen­stand ein­bau­en, umge­stal­ten oder in sons­ti­ger Wei­se ver­ar­bei­ten und erhö­hen sich die Ener­gie­prei­se zwi­schen dem Zeit­punkt des ver­bind­li­chen Ver­trags­schlus­ses und der Vor­nah­me der Arbei­ten, sind wir eben­falls berech­tigt, den vom Ver­trags­part­ner zu zah­len­den Preis ent­spre­chend zu erhö­hen. Über­steigt die­se Erhö­hung 10 % des ursprüng­li­chen Prei­ses, ist der Ver­trags­part­ner zum Rück­tritt berechtigt.

7.2 Soweit nicht anders ver­ein­bart, gel­ten unse­re Prei­se „ab Werk“. Der Trans­port und die Ver­pa­ckung sind im Preis nicht inbe­grif­fen, son­dern wer­den geson­dert in Rech­nung Dies gilt auch für Gebüh­ren, die im Zusam­men­hang mit der Anmel­dung von oder der Geneh­mi­gung für Trans­por­te von gefähr­li­chen Gütern entstehen.

7.3 Die gesetz­li­che Umsatz­steu­er ist in unse­ren Prei­sen nicht ent­hal­ten. Sie wird in der vom Gesetz am Tag der Rech­nungs­stel­lung vor­ge­ge­be­nen Höhe berech­net und geson­dert aus­ge­wie­sen, soweit unse­re Lie­fe­rung umsatz­steu­er­pflich­tig ist. Bei Aus­lands­ge­schäf­ten hat der Ver­trags­part­ner die für den Trans­fer in das Emp­fän­ger­land anfal­len­den Abga­ben und Gebüh­ren, ins­be­son­de­re Zöl­le, und die dar­über hin­aus im Emp­fän­ger­land selbst anfal­len­den gesetz­li­chen Abga­ben und/oder Gebüh­ren zu tra­gen. Soweit wir bei Aus­lands­ge­schäf­ten zunächst selbst zur Zah­lung von Abga­ben und/oder Gebüh­ren her­an­ge­zo­gen wer­den, hat uns der Ver­trags­part­ner die­se zu erstatten.

7.4 Unse­re Rech­nungs­be­trä­ge sind sofort fäl­lig und inner­halb von 14 Tagen nach Zugang der Rech­nung beim Ver­trags­part­ner zu zah­len. Erbrin­gen wir eine Werk­leis­tung im Sin­ne des § 631 Abs. 1 BGB, die nicht die Lie­fe­rung her­zu­stel­len­der oder zu erzeu­gen­der beweg­li­cher Sachen zum Gegen­stand hat, setzt die Fäl­lig­keit des Rech­nungs­be­trags neben dem Zugang der Rech­nung beim Ver­trags­part­ner die Abnah­me vor­aus. Mit Ablauf der Zah­lungs­frist kommt der Ver­trags­part­ner in Ver­zug, ohne dass es der Mah­nung bedarf. Bei Zah­lungs­ver­zug sind wir berech­tigt, den gesetz­li­chen Ver­zugs­zins zu for­dern. Die Gel­tend­ma­chung dar­über hin­aus­ge­hen­der Schä­den bleibt unberührt.

7.5 Skon­ti gewäh­ren wir nur auf­grund geson­der­ter Vereinbarung.

7.6 Der Ver­trags­part­ner ist zur Auf­rech­nung nur mit sol­chen ihm zuste­hen­den For­de­run­gen berech­tigt, die rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten sind. Glei­ches gilt für die Gel­tend­ma­chung eines Zurückbehaltungsrechts.

7.7 Ist es für die Erbrin­gung unse­rer Leis­tung an den Ver­trags­part­ner erfor­der­lich, dass wir Vor­leis­tun­gen (bei­spiels­wei­se Mate­ri­al­be­schaf­fung, Pla­nungs­leis­tun­gen) erbrin­gen, sind wir berech­tigt, in dem für die­se Vor­leis­tun­gen ange­mes­se­nen Umfang Vor­aus­zah­lun­gen zu for­dern. Unse­re Rech­te gemäß §321 BGB blei­ben unberührt.

§ 8 Lie­fer­zeit und Lieferverzögerungen

8.1 Die Ein­hal­tung der von uns ange­ge­be­nen Lie­fer­zeit setzt den recht­zei­ti­gen Ein­gang sämt­li­cher vom Ver­trags­part­ner zu lie­fern­den Unter­la­gen, sons­ti­gen Infor­ma­tio­nen sowie gege­be­nen­falls erfor­der­li­cher Geneh­mi­gun­gen und Frei­ga­ben vor­aus. Dies gilt auch für Vor­aus­zah­lun­gen des Ver­trags­part­ners. Wer­den die­se Vor­aus­set­zun­gen aus Grün­den nicht recht­zei­tig erfüllt, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, ver­län­gern sich die Lie­fer­fris­ten in einem ange­mes­se­nen Umfang.

8.2 Betriebs­stö­run­gen durch höhe­re Gewalt, nicht von uns zu ver­tre­ten­de Umstän­de wie Streiks oder Aus­sper­run­gen oder Betriebs-/oder Roh­stoff­man­gel berech­ti­gen uns, vom noch nicht erfüll­ten Ver­trag zurück­zu­tre­ten, wenn die genann­ten Umstän­de die Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen nicht nur vor­über­ge­hend unmög­lich machen und dar­über hin­aus bei Ver­trags­schluss nicht erkenn­bar waren.

8.3 Recht­zei­ti­ge und rich­ti­ge Selbst­be­lie­fe­rung bleibt vorbehalten.

8.4 Gera­ten wir mit einer Lie­fe­rung oder Leis­tung in Ver­zug oder wird uns eine Lie­fe­rung oder Leis­tung unmög­lich, so ist ein Scha­dens­er­satz­an­spruch des Ver­trags­part­ners nach Maß­ga­be des §14 beschränkt.

8.5 Der Ver­trags­part­ner ist wegen Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, nicht zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Steht dem Ver­trags­part­ner ein Rück­tritts­recht wegen einer von uns zu ver­tre­ten­den Lie­fer­ver­zö­ge­rung zu, hat er auf unser Ver­lan­gen inner­halb ange­mes­se­ner Frist schrift­lich zu erklä­ren, ob er vom Ver­trag zurück­tritt oder auf der Lie­fe­rung besteht. Erklärt sich der Ver­trags­part­ner nicht inner­halb der ihm gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist, hat der Ver­trags­part­ner uns eine wei­te­re ange­mes­se­ne Frist zur Erbrin­gung unse­rer Leis­tung zu set­zen und darf erst vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn auch die­se Frist frucht­los ver­stri­chen ist.

8.6 Soweit mit dem Ver­trags­part­ner ver­ein­bart wur­de, dass unse­re Leis­tun­gen nicht zu einem fes­ten Ter­min, son­dern inner­halb eines bestimm­ten Zeit­raums zu erfol­gen haben, sind wir berech­tigt, auch vor Ablauf des Zeit­raums zu lie­fern oder unse­re Leis­tun­gen zu erbrin­gen. Soweit mit dem Ver­trags­part­ner ein fes­ter Lie­fer­ter­min ver­ein­bart wur­de, sind wir, nach­dem wir dem Ver­trags­part­ner eine ange­mes­se­ne Zeit vor Vor­nah­me der Lie­fe­rung oder Erbrin­gung der Leis­tung dies ange­zeigt haben, zur vor­zei­ti­gen Lie­fe­rung oder Leis­tung im Rah­men des Zumut­ba­ren berech­tigt. Dies gilt nicht, wenn aus für uns erkenn­ba­ren Grün­den die Lie­fe­rung oder Leis­tung nur zu dem ver­ein­bar­ten Ter­min erfol­gen kann.

 § 9 Gefahr­über­gang; Abnahme

9.1 Die Lie­fe­rung erfolgt „ab Werk“, soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist.

9.2 Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Ver­trags­part­ner über, wenn er sich hin­sicht­lich der frag­li­chen Lie­fe­rung oder Leis­tung in Annah­me­ver­zug befindet.

9.3 Auf Wunsch des Ver­trags­part­ners wer­den wir für die Lie­fer­ge­gen­stän­de eine Trans­port­ver­si­che­rung abschlie­ßen. Die Kos­ten hier­für trägt der Ver­trags­part­ner. Der Ver­trags­part­ner hat sämt­li­che für die Auf­stel­lung und/oder Mon­ta­ge erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen herzustellen.

9.4 Soweit dies tech­nisch mög­lich und dem Ver­trags­part­ner zumut­bar ist, fin­det eine Abnah­me des von uns zu erstel­len­den Werks nach unse­rer Wahl auf unse­rem Werks­ge­län­de statt.

§ 10 Durch­füh­rung der Lie­fe­rung; Ein­satz Dritter

10.1 Teil­lie­fe­run­gen sind zuläs­sig, soweit sie dem Bestel­ler zumut­bar sind. Dies gilt auch für han­dels­üb­li­che Mehr- oder Minderlieferungen.

10.2 Soweit nicht anders ver­ein­bart, wer­den wir bei einem Ver­sand die Ver­pa­ckung und die Ver­sand­art nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen auswählen.

10.3 Kommt der Ver­trags­part­ner in Annah­me­ver­zug oder ver­letzt er sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten, ste­hen uns sämt­li­che gesetz­li­chen Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz und Ersatz von Mehr­auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe zu.

10.4 Wir sind berech­tigt, uns bei der Erfül­lung unse­rer Pflich­ten Drit­ter zu bedienen.

§ 11 Beson­de­re Vor­schrif­ten für Auf­stel­lung und Montage

11.1 Auf­stel­lung und Mon­ta­ge durch uns erfolgt nur auf­grund geson­der­ter Über­neh­men wir Auf­stel­lung und Mon­ta­ge, hat der Ver­trags­part­ner auf sei­ne Kos­ten recht­zei­tig Zugang zu gewäh­ren und alle erfor­der­li­chen Fach- und Hilfs­kräf­te, Betriebs­stof­fe, Ener­gie und Was­ser an der Ver­wen­dungs­stel­le ein­schließ­lich not­wen­di­ger Anschlüs­se, Hei­zung und Beleuch­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len sowie alle sons­ti­gen Vor­keh­run­gen für die Auf­stel­lung und Mon­ta­ge zu treffen.

11.2 Des Wei­te­ren hat der Ver­trags­part­ner uns den erfor­der­li­chen Arbeits­raum zu stellen.

11.3 Der Ver­trags­part­ner hat uns in jedem Fall auf alle mög­li­chen Gefah­ren und Beson­der­hei­ten bei der Auf­stel­lung und Mon­ta­ge hinzuweisen.

11.4 Wegen Erschwer­nis­sen und/oder Ver­zö­ge­run­gen, die ent­ste­hen, weil der Ver­trags­part­ner die vor­ge­nann­ten Pflich­ten ganz oder teil­wei­se nicht und/oder schlecht erfüllt, sind wir berech­tigt, hier­für einen ange­mes­se­nen Aus­gleich zu berechnen.

§ 12 Ansprü­che wegen Sachmängeln

12.1 Sämt­li­che Anga­ben zu unse­ren Lie­fer­ge­gen­stän­den oder sons­ti­gen Leis­tun­gen sind Beschaf­fen­heits­an­ga­ben und kei­ne Garan­tien. Erbrin­gen wir unse­re Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen auf der Grund­la­ge eines Las­ten- oder Pflich­ten­hefts, wird dadurch die geschul­de­te Beschaf­fen­heit unse­rer Lie­fe­rung oder Leis­tung abschlie­ßend beschrie­ben. Ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung ent­spre­chen unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen den in Deutsch­land gel­ten­den Vor­schrif­ten und den in Deutsch­land aner­kann­ten Regeln der Technik.

12.2 Der Ver­trags­part­ner darf eine Lie­fe­rung nicht wegen unwe­sent­li­cher Män­gel zurück­wei­sen. Han­dels­üb­li­che Abwei­chun­gen stel­len kei­nen Man­gel Bei der Lie­fe­rung von Solar­mo­du­len stel­len Mikro­ris­se und/oder sog. Schne­cken­spu­ren allein kei­nen Man­gel dar.

12.3 Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, den Lie­fer­ge­gen­stand unver­züg­lich nach Ablie­fe­rung sorg­fäl­tig zu unter­su­chen. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Geheiß des Ver­trags­part­ners an Drit­te lie­fern. Die gelie­fer­ten Gegen­stän­de gel­ten als geneh­migt, wenn ein Man­gel, der bei sorg­fäl­ti­ger Unter­su­chung zu ent­de­cken gewe­sen wäre, nicht unver­züg­lich gerügt wird. War der Man­gel bei sorg­fäl­ti­ger Unter­su­chung nicht erkenn­bar, so läuft die Frist zur recht­zei­ti­gen schrift­li­chen Rüge ab dem Zeit­punkt der Ent­de­ckung. Zeigt sich ein Man­gel vor der wei­te­ren Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stands, ins­be­son­de­re vor des­sen Ein­bau, hat der Ver­trags­part­ner jede wei­te­re Ver­wen­dung zu unter­las­sen, wel­che die spä­te­re Unter­su­chung und Fest­stel­lung des Man­gels, des­sen Besei­ti­gung oder die Rück­ga­be des man­gel­haf­ten Gegen­stands an uns im Rah­men der Nach­er­fül­lung erschwert oder unmög­lich macht oder zu einer Beschä­di­gung des gelie­fer­ten Gegen­stands führt.

12.4 Der Ver­trags­part­ner hat uns im Rah­men des Zumut­ba­ren unver­züg­lich und wäh­rend der übli­chen Geschäfts­zei­ten Gele­gen­heit zu geben, einen Man­gel zu unter­su­chen. Im Fal­le einer vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig fal­schen Män­gel­rü­ge haf­tet der Ver­trags­part­ner für die uns dar­aus ent­ste­hen­den Schäden.

12.5 Wir haf­ten nicht für Män­gel, die durch die unsach­ge­mä­ße Behand­lung der von uns gelie­fer­ten Gegen­stän­de durch den Ver­trags­part­ner oder durch Drit­te ent­ste­hen. Dies gilt ins­be­son­de­re für sol­che Män­gel, die auf feh­ler­haf­tem Ein­bau oder der Miss­ach­tung von unse­ren Hin­wei­sen beru­hen. Wir haf­ten auch nicht für den betriebs­be­ding­ten Ver­schleiß der von uns gelie­fer­ten Gegen­stän­de; hier­zu gehört auch die betriebs­be­ding­te Alte­rung von Batterien.

12.6 Im Fal­le eines Sach­man­gels sind wir nach unse­rer Wahl zur Lie­fe­rung eines man­gel­frei­en Gegen­stands oder zur Nach­bes­se­rung ver­pflich­tet (Nach­er­fül­lung). Im Rah­men der Nach­er­fül­lung sind wir ver­pflich­tet, alle erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten zu tra­gen, soweit die­se sich nicht dadurch erhö­hen, dass die Kauf­sa­che an einen ande­ren Ort als den ursprüng­li­chen Lie­fer- oder Ver­sen­dungs­ort ver­bracht wur­de. Dies gilt nicht, wenn das Ver­brin­gen an einen ande­ren Ort dem bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch des Lie­fer­ge­gen­stands ent­spricht. Soweit wir die Nach­er­fül­lung in Form der Nach­lie­fe­rung wäh­len, sind die män­gel­be­haf­te­ten Lie­fer­ge­gen­stän­de fracht­frei an uns zurück­zu­sen­den, wobei der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet ist, die preis­güns­tigs­te Ver­sand­art zu wählen.

12.7 Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, ste­hen dem Ver­trags­part­ner die gesetz­li­chen Haf­tungs­an­sprü­che wegen Män­geln nach Maß­ga­be der Rege­lun­gen in die­sen Bedin­gun­gen zu. Wegen uner­heb­li­cher Män­gel ste­hen dem Ver­trags­part­ner Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung oder Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen nicht zu. Das Vor­lie­gen uner­heb­li­cher Män­gel berech­tigt den Ver­trags­part­ner auch nicht zum Rück­tritt. Die Nach­er­fül­lung ist fehl­ge­schla­gen, wenn es uns nicht gelingt, den Man­gel inner­halb einer vom Ver­trags­part­ner zu set­zen­den ange­mes­se­nen Frist zu besei­ti­gen, wenn zwei Nach­bes­se­rungs- ver­su­che unse­rer­seits fehl­schla­gen, wir die Nach­er­fül­lung ernst­haft und end­gül­tig ver­wei­gern oder die Durch­füh­rung der Nach­er­fül­lung für den Kun­den unzu­mut­bar ist. Die uns nach § 275 BGB zuste­hen­den Rech­te, die Nach­er­fül­lung in einer bestimm­ten Form zu ver­wei­gern, blei­ben unberührt.

12.8 Ist der Ver­trags­part­ner wegen Fehl­schla­gens einer Nach­er­fül­lung berech­tigt, einer­seits von uns wei­ter­hin Nach­er­fül­lung zu ver­lan­gen und ande­rer­seits die ihm statt­des­sen zuste­hen­den gesetz­li­chen Rech­te gel­tend zu machen, kön­nen wir den Ver­trags­part­ner dazu auf­for­dern, sei­ne Rech­te bin­nen ange­mes­se­ner Frist aus­zu­üben. Der Ver­trags­part­ner hat uns sei­ne Ent­schei­dung schrift­lich mit­zu­tei­len. Ent­schei­dend für die Ein­hal­tung der Frist ist der Zugang der schrift­li­chen Erklä­rung des Ver­trags­part­ners bei uns. Übt der Ver­trags­part­ner sei­ne Rech­te nicht frist­ge­recht aus, so kann er die­se, ins­be­son­de­re das Recht auf Rück­tritt oder Scha­dens­er­satz, nur gel­tend machen, wenn eine erneu­te von ihm zu bestim­men­de ange­mes­se­ne Frist zur Nach­er­fül­lung erfolg­los abge­lau­fen ist.

12.9 Ansprü­che wegen Sach­män­geln gegen uns ver­jäh­ren inner­halb eines Jah­res nach Ablie­fe­rung beim Ver­trags­part­ner oder bei einem vom Ver­trags­part­ner bestimm­ten Drit­ten. Die Ver­jäh­rung nach die­ser Bestim­mung gilt auch für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Lie­fe­rung einer man­gel­haf­ten Sache. Aus­ge­nom­men hier­von sind Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit sowie Ansprü­che wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit. Soweit das Gesetz bei Bau­wer­ken oder bei der Ver­wen­dung von Sachen für ein Bau­werk eine län­ge­re Ver­jäh­rungs­frist vor­sieht, gilt die gesetz­li­che Verjährungsfrist.

12.10 Die Rege­lun­gen der §§ 445a, 445b BGB blei­ben unberührt.

12.11 Schlie­ßen wir mit dem Ver­trags­part­ner einen Ver­trag über den Kauf einer gebrauch­ten Sache, ist unse­re Haf­tung wegen Sach­män­geln aus­ge­schlos­sen, soweit wir nicht zwin­gend haf­ten oder etwas ande­res ver­ein­bart wird.

 § 13 Haf­tung für Rechtsmängel

13.1 Haf­ten wir für Rechts­män­gel der gelie­fer­ten Gegen­stän­de, tritt an die Stel­le von Nach­lie­fe­rung oder Nach­bes­se­rung die Nach­er­fül­lung in den For­men des Erwerbs der jewei­li­gen Rech­te durch uns, des Abschlus­ses eines Lizenz­ver­trags mit dem Rechts­in­ha­ber oder der für den Ver­trags­part­ner zumut­ba­ren Ver­än­de­rung des Lie­fer­ge­gen­stands, die eine Rechts­ver­let­zung aus­schließt. Das Wahl­recht zwi­schen die­sen For­men der Nach­er­fül­lung steht uns zu.

13.2 Ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung ist für das Vor­lie­gen eines Rechts­man­gels die Rechts­la­ge in Deutsch­land entscheidend.

13.3 Im Übri­gen gel­ten die Rege­lun­gen für Sach­män­gel in §12 die­ser Bedin­gun­gen entsprechend.

§ 14 Beschrän­kung von Schadensersatzansprüchen

14.1 Wir haf­ten für vor­sätz­li­ches und grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten unse­rer Orga­ne und Erfül­lungs­ge­hil­fen sowie ohne Rück­sicht auf den Grad des Ver­schul­dens für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit.

14.2 Wei­ter haf­ten wir für leich­te Fahr­läs­sig­keit unse­rer Orga­ne und Erfül­lungs­ge­hil­fen im Fal­le der Unmög­lich­keit, des Leis­tungs­ver­zugs, der Nicht­ein­hal­tung einer Garan­tie oder der Ver­let­zung einer sons­ti­gen wesent­li­chen Ver­trags­pflicht. Wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten sind sol­che, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­trau­en darf. In die­sen Fäl­len ist unse­re Haf­tung auf sol­che ver­trags­ty­pi­schen Schä­den beschränkt, mit denen wir bei Ver­trags­schluss ver­nünf­ti­ger­wei­se rech­nen mussten.

14.3 Eine über die Haf­tung nach § 14.2 und § 14.5 die­ser Bedin­gun­gen hin­aus­ge­hen­de Haf­tung unse­rer­seits – gleich aus wel­chem Rechts­grund – ist aus­ge­schlos­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für sämt­li­che Ansprü­che wegen der Ver­let­zung ver­trag­li­cher Pflich­ten und für Ansprü­che aus uner­laub­ter Handlung.

14.4 Sämt­li­che Haf­tungs­be­schrän­kun­gen nach § 14.1 bis § 14.4 die­ser Bedin­gun­gen gel­ten auch zuguns­ten unse­rer Orga­ne und Erfüllungshilfen.

14.5 Dar­über hin­aus und unab­hän­gig von den Vor­schrif­ten in §§ 14.1 bis § 14.4 die­ser Bedin­gun­gen sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen uns, soweit es sich nicht um vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­let­zun­gen han­delt, auf einen Höchst­be­trag von € 100.000,00 und wenn das Auf­trags­vo­lu­men dar­über liegt, auf das Auf­trags­vo­lu­men beschränkt.

14.6 Ansprü­che nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz blei­ben unberührt.

14.7 Will der Ver­trags­part­ner Ansprü­che wegen der Nicht­be­nutz­bar­keit eines Gegen­stands gel­tend machen, hat er uns – soweit dies nach den Umstän­den mög­lich ist – die Mög­lich­keit zu geben, für den in Betracht kom­men­den Zeit­raum einen Ersatz für den nicht benutz­ba­ren Gegen­stand zu stel­len. Unter­lässt der Ver­trags­part­ner dies, obwohl nach den Umstän­den die Stel­lung eines Ersatz­ge­gen­stands für uns mög­lich gewe­sen wäre, schul­den wir einen mög­li­chen Scha­den­er­satz wegen der Kos­ten einer ander­wei­ti­gen Beschaf­fung eines Ersatz­ge­gen­stands nur in der Höhe der Kos­ten, die uns selbst für die Beschaf­fung eines Ersatz­ge­gen­stands ent­stan­den wären.

14.8 Für zufäl­lig ein­tre­ten­de Schä­den an dem Ver­trags­part­ner gehö­ren­den oder uns von ihm über­las­se­nen Gegen­stän­den, ins­be­son­de­re im Rah­men von Pro­be­be­trie­ben und/oder Pro­be­fahr­ten, haf­ten wir nicht.

 § 15 Eigen­tums­vor­be­halt

15.1 Wir behal­ten uns das Eigen­tum an jedem im Rah­men eines Kauf­ver­trags gelie­fer­ten Gegen­stand bis zur Erfül­lung sämt­li­cher For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Ver­trags­part­ner, ins­be­son­de­re bis zur Beglei­chung eines etwa­igen Kon­to­kor­rent­sal­dos, vor (Sal­do­vor­be­halt). Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Ver­trags­part­ners, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir berech­tigt, nach frucht­lo­sem Ver­strei­chen einer ange­mes­se­nen Nach­frist vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und von uns gelie­fer­te Gegen­stän­de zurück­zu­neh­men oder zu pfän­den. Wir sind nach Rück­nah­me eines oder meh­re­rer Lie­fer­ge­gen­stän­de zu deren Ver­wer­tung befugt; der Ver­wer­tungs­er­lös ist auf die Ver­bind­lich­kei­ten des Ver­trags­part­ners – abzüg­lich ange­mes­se­ner Ver­wer­tungs­kos­ten – anzurechnen.

15.2 Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, den Lie­fer­ge­gen­stand für uns zu ver­wah­ren und pfleg­lich zu behan­deln. Sofern War­tungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten erfor­der­lich sind, muss der Ver­trags­part­ner die­se auf eige­ne Kos­ten recht­zei­tig durchführen.

15.3 Bei Pfän­dun­gen oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter hat uns der Ver­trags­part­ner unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, damit wir Kla­ge gemäß § 771 ZPO erhe­ben kön­nen. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und/oder außer­ge­richt­li­chen Kos­ten einer Kla­ge gemäß § 771 ZPO zu erstat­ten, haf­tet der Ver­trags­part­ner für den uns ent­stan­de­nen Ausfall.

15.4 Der Ver­trags­part­ner ist berech­tigt, den Lie­fer­ge­gen­stand im ordent­li­chen Geschäfts­vor­gang wei­ter­zu­ver­kau­fen, jedoch nicht die­sen zur Sicher­heit zu über­eig­nen oder zu ver­pfän­den. Er tritt uns bereits jetzt alle For­de­run­gen in Höhe des Fak­tu­ra-End­be­trags (ein­schließ­lich Mehr­wert­steu­er) unse­rer For­de­run­gen ab, die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen sei­ne Abneh­mer oder sons­ti­ge Drit­te erwach­sen. Die Abtre­tung dient in dem­sel­ben Umfang der Siche­rung unse­rer For­de­rung wie der Eigen­tums­vor­be­halt nach § 15.1 die­ser Bedin­gun­gen. Zur Ein­zie­hung die­ser For­de­run­gen bleibt der Ver­trags­part­ner auch nach Abtre­tung ermäch­tigt. Wir sind jedoch berech­tigt, die For­de­run­gen selbst ein­zu­zie­hen, wenn der Ver­trags­part­ner sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht nach­kommt, in Zah­lungs­ver­zug gerät, ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt wird oder der Ver­trags­part­ner sei­ne Zah­lun­gen ein­stellt. In die­sen Fäl­len dür­fen wir die Ermäch­ti­gung zur Ein­zie­hung wider­ru­fen. Wir kön­nen über­dies ver­lan­gen, dass der Ver­trags­part­ner uns die abge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner unver­züg­lich bekannt gibt, uns eine schrift­li­che Abtre­tungs­er­klä­rung zur Ver­fü­gung stellt und uns alle zum Ein­zug der For­de­rung erfor­der­li­chen Anga­ben sowie Unter­la­gen zur Ver­fü­gung stellt.

15.5 Der Ver­trags­part­ner tritt uns auch alle For­de­run­gen, die durch Ver­bin­dung des Lie­fer­ge­gen­stands mit einem Grund­stück gegen sei­nen Abneh­mer oder Drit­te erwach­sen, zur Siche­rung unse­rer For­de­run­gen ab. § 15.4 die­ses Ver­trags gilt entsprechend.

15.6 Wir ver­pflich­ten uns, die uns zuste­hen­den Sicher­hei­ten auf Ver­lan­gen des Ver­trags­part­ners inso­weit frei­zu­ge­ben, als der rea­li­sier­ba­re Wert unse­rer Sicher­hei­ten die zu sichern­den For­de­run­gen um mehr als 10 % über­steigt. Die Aus­wahl der frei­zu­ge­ben­den Sicher­hei­ten steht uns zu.

 § 16 Pfand­recht des Werkunternehmers

16.1 Uns steht wegen unse­rer For­de­run­gen aus einem Auf­trag über Werk­leis­tun­gen im Sin­ne des § 631 BGB, die nicht die Lie­fe­rung her­zu­stel­len­der oder zu erzeu­gen­der beweg­li­cher Sachen zum Gegen­stand haben, ein Zurück­be­hal­tungs­recht sowie ein ver­trag­li­ches Pfand­recht an den auf­grund des Auf­trags in unse­ren Besitz gelang­ten Gegen­stän­den zu. Das Zurück­be­hal­tungs­recht und ver­trag­li­che Pfand­recht kön­nen auch wegen For­de­run­gen aus frü­her durch­ge­führ­ten Auf­trä­gen, durch­ge­führ­ten Kun­den­diens­ten oder sons­ti­gen Ansprü­chen aus der Geschäfts­ver­bin­dung gel­tend gemacht wer­den, soweit die­se nicht bereits durch einen Eigen­tums­vor­be­halt im Sin­ne des §15 die­ser Bedin­gun­gen gesi­chert wer­den. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht und ein ver­trag­li­ches Pfand­recht wer­den auch für den Fall ver­ein­bart, dass ein Gegen­stand, der bereits auf­grund eines Auf­trags in unse­ren Besitz gelangt ist, zu einem spä­te­ren Zeit­punkt erneut zu uns ver­bracht wird und zu die­sem Zeit­punkt vom Werk­un­ter­neh­mer­pfand­recht gesi­cher­te Ansprü­che aus der Geschäfts­ver­bin­dung gel­tend gemacht wer­den, soweit die­se nicht bereits durch einen Eigen­tums­vor­be­halt im Sin­ne des § 15 die­ser Bedin­gun­gen gesi­chert wer­den. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht und ein ver­trag­li­ches Pfand­recht wer­den auch für den Fall ver­ein­bart, dass ein Gegen­stand, der bereits auf­grund eines Auf­trags in unse­ren Besitz gelangt ist, zu einem spä­te­ren Zeit­punkt erneut zu uns ver­bracht wird und zu die­sem Zeit­punkt vom Werk­un­ter­neh­mer­pfand­recht gesi­cher­te Ansprü­che aus der Geschäfts­ver­bin­dung bestehen.

16.2 An die Stel­le der in § 1234 BGB bestimm­ten Frist von einem Monat tritt in allen Fäl­len eine sol­che von zwei Wochen.

16.3 Ist der Ver­trags­part­ner in Ver­zug, kön­nen wir nach erfolg­ter Ver­kaufs­an­dro­hung die in unse­rem Besitz befind­li­chen Gegen­stän­de, auch durch frei­hän­di­gen Ver­kauf, ver­wer­ten. Der Ver­wer­tungs­er­lös ist auf die Ver­bind­lich­kei­ten des Ver­trags­part­ners – abzüg­lich ange­mes­se­ner Ver­wer­tungs­kos­ten – anzurechnen.

16.4 Kön­nen wir Gegen­stän­de des Ver­trags­part­ners, an denen uns ein Pfand­recht zusteht, nicht lagern, sind wir berech­tigt, die­se ander­wei­tig ein­zu­la­gern und vom Ver­trags­part­ner Ersatz ange­mes­se­ner Kos­ten für die Ein­la­ge­rung zu fordern.

§ 17 Schlussbestimmungen

17.1 Alle Rechts­be­zie­hun­gen, die im Zusam­men­hang mit der Ein­ge­hung, Durch­füh­rung oder Been­di­gung die­ses Ver­trags ent­ste­hen, unter­lie­gen dem mate­ri­el­len Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Über­ein­kom­mens über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf (CISG).

17.2 Erfül­lungs­ort ist Ibbenbüren.

17.3 Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für sämt­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten ist Ibben­bü­ren. Wir sind jedoch berech­tigt, nach unse­rer Wahl den Ver­trags­part­ner auch an jedem ande­ren gesetz­lich eröff­ne­ten Gerichts­stand in Anspruch zu nehmen.

17.4 § 17 Abs. 1 und Abs. 3 die­ser Bestim­mun­gen gel­ten nur gegen­über Kauf­leu­ten, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts und öffent­lich-recht­li­chen Sondervermögen.